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Satzung

Kinder- und Jugendakademie
Stadtkreis Baden-Baden / Landkreis Rastatt e.V.

16. Juli 2008

§ 1

Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendakademie Stadtkreis Baden-Baden / Landkreis Rastatt“. Er hat seinen Sitz in Rastatt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rastatt.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins
Zweck und Ziel des Vereins ist die Hochbegabtenförderung im Bereich des Stadtkreises Baden-Baden und des Landkreises Rastatt.

§ 3

Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt mit den in § 2 genannten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Unbeschadet können Aufwandsentschädigungen nach Weisung des Vorstandes gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft
Mitglieder können juristische Personen, insbesondere des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Kreise u.a.), Personenvereinigungen und Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss entscheidet. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins.

§ 5

Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der dieser zukommenden Rechte. Juristische Personen und Personenvereinigungen können ihre Rechte in der Generalversammlung ausschließlich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben lassen.

§ 6

Aufgabenfinanzierung
1. Der Verein finanziert sich aus Vermögenszuwendungen, die dem Verein für satzungsmäßige Zwecke zugeführt werden können.
2. Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Hierzu hat die Mitgliederversammlung eine entsprechende Beitragsordnung zu beschließen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) der geschäftsführende Vorstand

§ 8

Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) mindestens drei Beisitzern

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt.
3. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
4. Der Vorsitzende leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Einzelne Aufgaben kann er einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
5. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind je einzeln gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6. Der geschäftsführende Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.
7. Der Vorstand kann sachkundige Berater für den Aufgabenbereich der Akademie nach Bedarf hinzuziehen.
8. Der Vorstand legt die Richtlinien der Vereinsarbeit, überwacht die Finanzen des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufgrund der Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes. Er entscheidet über unvorhergesehene Maßnahmen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind. Der Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand unter Einbringung von Empfehlungen nach Maßgabe der Belange der einzelnen Mitglieder und übernimmt Teilaufgaben zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand bestellt jeweils rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Vorstand kann Vorschläge für die ordentliche Mitgliederversammlung erarbeiten und zur Entscheidung vorlegen. Er kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
10. Zu den Sitzungen sollte schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, eingeladen werden. Widerspricht kein Mitglied, kann auch kurzfristig und ohne Formalität einberufen werden.
11. Fachkundige Personen können vom Vorsitzenden zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
12. Bei den Beschlussfassungen genügt die Mehrheit der jeweils erschienenen Mitglieder.

§ 9

Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich. Hierzu werden die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Anträge der Mitglieder sind jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich begründet einzureichen.
4. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a) der Geschäftsbericht des Vorsitzenden
b) der Kassenbericht des Kassiers nach Schluss des Geschäftsjahres
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Anträge der Mitglieder
f) Wahlen
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.

§ 10

Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Generalversammlung zu erfolgen. Fehlt auch dieser die Beschlussfähigkeit, so muss innerhalb von vier Wochen eine dritte Generalversammlung einberufen werden. In dieser kann der Auflösungsbeschluss schon mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuweisen, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich des Stadtkreises Baden-Baden / Landkreises Rastatt zu verwenden hat.

§ 11

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 12

Inkrafttreten
Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2008 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.